Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D aus mütterlichem Blut

Seit dem 1. Juli 2021 können Rhesus-negative Schwangere mit einer Einlingsschwangerschaft lt. Mutterschaftsrichtlinien als Teil der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge den Rhesusfaktor ihres ungeborenen Kindes genetisch bestimmen lassen. Dabei kann ein Bluttest der Mutter zeigen, ob eine weitere Behandlung in Form einer vorbeugenden Spritze, der sogenannten Anti-D-Prophylaxe, zur Verhinderung von Komplikationen während der Schwangerschaft sowie bei zukünftigen Schwangerschaften notwendig ist. Der Test schafft damit Klarheit darüber, ob auf diese Medikamentengabe verzichtet werden kann.

Der Test ist vor der 20. SSW nicht zuverlässig und sollte deshalb nicht früher durchgeführt werden. Generell gilt, dass mit fortschreitender Schwangerschaft die Menge an fetaler DNA im mütterlichen Blut zunimmt, so dass die Wahrscheinlichkeit uneindeutiger Testergebnisse abnimmt, je später die Blutentnahme erfolgt. (Hinweis: Die ungezielte Anti-D-Immunglobulinabgabe wird erst ab der 27+0 SSW empfohlen.)

Bitte senden Sie bei der Anforderung „Rhesusfaktor D (fetal) PCR“ 2x 4,9ml EDTA Blut, unzentrifugiert, ungekühlt, nicht älter als 3 Tage und möglichst Montag - Mittwoch und nicht vor Feiertagen zu uns ein.

Die Probe muss vollständig mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum beschriftet werden, ansonsten ist keine Bearbeitung möglich (Arztpraxen die über unsere Online Anforderung ix.serv einsenden, brauchen kein zusätzliches Namensetikett benutzen. Sie finden die Untersuchung im Formular Gynäkologie → Infektionsserologie → Rhesus D (fetal) PCR).

Außerdem muss zum Untersuchungsauftrag Muster 10 eine Einwilligungserklärung gemäß Gendiagnostikgesetz nicht-invasive Bestimmung des fetalen Rh-Faktors aus maternalem Blut zur gezielten Rh-Prophylaxe vollständig ausgefüllt werden (zum Download weiter unten).
Denken Sie bitte an die Pflichtangabe: Anzahl der Feten
(Bei Mehrlingsschwangerschaften IGeL möglich, Kosten ca. 154,18 €)

Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. Die genetische Beratung gehört zu den zentralen Elementen des Gesetzes. Bei einer genetischen Untersuchung, die der Abklärung bereits bestehender Erkrankungen dient, soll der untersuchten Person eine Beratung angeboten werden. Einen besonderen Stellenwert hat die Beratung bei denjenigen Untersuchungen, die eine Vorhersage erlauben – entweder für die Gesundheit der betroffenen Person selbst oder in Bezug auf die Gesundheit eines ungeborenen Kindes. Deswegen ist hier in beiden Fällen die genetische Beratung vor und nach der Untersuchung verpflichtend.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne unsere Außendienstmitarbeiterin Frau Michelberger unter der Rufnummer 0831/ 57 141 – 18 zur Verfügung.